Grundstücksvermessung – Gebäudeeinmessung

Gebäudeeinmessung

Aufnahme von Gebäuden zur Erfüllung der Aufnahmepflicht.
Liegenschaftskataster und Grundbuch bilden zusammen den vollständigen Nachweis über das Grundstück. Der Nachweis der Gebäude ist deshalb für den Eigentümer ein Beitrag zur Rechtssicherheit am Grundeigentum.
Das Sächsische Vermessungs- und Katastergesetz verpflichtet jeden Grundstückseigentümer sein neu errichtetes oder flächenmäßig verändertes Gebäude entsprechend den Anforderungen einer Katastervermessung einmessen zu lassen.

Vermessungen anderer Stellen sind zur Verwendung für die Fortführung des Liegenschaftskatasters geeignet, wenn

  • sie den vermessungstechnischen Anforderungen einer Katastervermessung genügen,
  • eine Darstellung des äußeren Gebäudeumrings oder der Nutzung des Flurstücks vorgelegt wird,
  • die Koordinaten des äußeren Gebäudeumrings im amtl. Lagereferenzsystem vorgelegt werden,
  • sie in einem für die Vermessungsbehörde verarbeitbaren Datenformat übermittelt werden und
  • sich das Liegenschaftskataster widerspruchsfrei fortführen lässt.

 

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